Jedes Kind eines liechtensteinischen Staatsangehörigen oder Ausländers mit Wohnsitz in Liechtenstein muss nach der Geburt beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Vaduz registriert werden. Das Landesspital Vaduz meldet die Geburt eines Kindes direkt dem Zivilstandsamt. Jede im Ausland erfolgte Geburt muss von den Eltern persönlich gemeldet werden. Hierzu benötigt das Zivilstandsamt ein Original der Geburtsurkunde. Die Geburt wird im Geburtenregister der entsprechenden Gemeinde eingetragen. Ist die Geburt nicht in einem Spital erfolgt, so ist eine Geburtsanzeige von der Hebamme und den Eltern unterschrieben beim Zivilstandsamt einzureichen.
Familienregisterauszug und Geburtsschein
Nachdem die Registrierung der Geburt erfolgt ist, kann beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt ein Familienregisterauszug für die Eintragung des Kindes im Pass (nur bei liechtensteinischen Staatsangehörigen) oder ein Geburtsschein bestellt werden. Geburtsscheine in deutscher Sprache oder Internationale Geburtsscheine können beim Zivilstandsamt telefonisch, persönlich oder brieflich zu einem Preis von 10 Franken bestellt werden.
Familienname des Kindes
Kinder miteinander verheirateter Eltern führen den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind bei Geburt den ledigen Namen der Mutter. Falls die Mutter gerichtlich getrennt ist, erhält das Kind, sofern dieses 302 Tage nach der gerichtlichen Trennung geboren wird, den ledigen Namen der Mutter. Ansonsten den verheirateten Namen der Mutter. Dasselbe gilt bei der gerichtlichen Scheidung.
Vorname des Kindes
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie gemeinsam die Vornamen des Kindes, ansonsten steht die Namensgebung nur der Mutter zu. Die Namen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsanzeige mitzuteilen.
Die Eltern können dem Kind grundsätzlich einen beliebigen Vornamen geben, sofern dieser nicht die Interessen des Kindes offensichtlich verletzt. Diesbezüglich verweisen wir Sie gerne auf die entsprechende Literatur in den Buchhandlungen oder schauen Sie im Kindernamen-Lexikon nach. Die gebräuchlichsten Vornamen können Sie zudem der vom Amt für Volkswirtschaft herausgegebenen Statistik über Vornamen der Neugeborenen in Liechtenstein entnehmen.
Anerkennung der Vaterschaft
Aufgrund der Geburt entsteht von Gesetzes wegen ein Kindesverhältnis zur Mutter sowie zu deren Ehemann. Grundsätzlich wird der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes vermutet. Diese Vermutung gilt auch noch während bis zu 302 Tagen nach Auflösung der Ehe durch gerichtliche Trennung, gerichtliche Scheidung oder Tod des Vaters.
Ist der Ehemann jedoch nicht der leibliche Vater, muss die Vermutung der Vaterschaft über das Amt für Soziale Dienste, Abteilung Kinder- und Jugenddienst, erfolgen. Das Amt für Soziale Dienste erhält nach erfolgter Geburtsregistrierung vom Liechtensteinischen Zivilstandsamt eine Meldung über die Geburt eines ausserehelichen Kindes. Anschliessend bekommen die Eltern vom Amt für Soziale Dienste, Abteilung Kinder- und Jugenddienst, eine Einladung zur Unterzeichnung der Vaterschaftsanerkennung. Diese Vaterschaftsanerkennung wird dann vom Amt für Soziale Dienste an das Landgericht zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung weitergeleitet und an das Liechtensteinische Zivilstandsamt zur Registrierung der Vaterschaft übermittelt.
Im Fürstentum Liechtenstein wird die Mutter über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die Mutter entscheidet dann, ob eine Vaterschaftsanerkennung unterzeichnet wird, oder nicht - ob sie den Vater des gemeinsamen Kindes bekanntgeben will, oder nicht. Hinsichtlich Verwandtschaft und Erbberechtigung besteht im Fürstentum Liechtenstein kein Unterschied zwischen einem "ehelichen" und "ausserehelichen" Kind.
Bürgerrechte des Kindes
Sind die Eltern miteinander verheiratet und ist der Vater liechtensteinischer Staatsbürger, so erhält das Kind die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und das Bürgerrecht des Vaters. Besitzt nur die Mutter die liechtensteinische Staatsbürgerschaft, so erhält das Kind die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und das Bürgerrecht der Mutter. Aussereheliche Kinder liechtensteinischer Väter bzw. Mütter erhalten ebenfalls die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und das Bürgerrecht des Vaters bzw. der Mutter.
Elterliche Sorge
Die Kinder stehen - solange sie unmündig sind - unter der elterlichen Sorge. Während der Ehe üben die Eltern diese gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Fürsorge der Mutter zu. Ist diese noch unmündig oder entmündigt, so überträgt das Liechtensteinische Landgericht die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert.
Wichtige Kontaktadressen
Zivilstandsamt, Vaduz
www.zsa.llv.li
Liechtensteiner Ärztekammer
www.aerztekammer.li
Liechtensteinische Gesetzessammlung
www.recht.li
www.gesetze.li