Brautpaare, die sich im Fürstentum Liechtenstein trauen lassen wollen, wenden sich an das Liechtensteinische Zivilstandsamt in Vaduz. Frühestens sechs Monate und spätestens drei Wochen vor dem geplanten Heiratstermin sind die erforderlichen Dokumente dort einzureichen. Das Ehevorbereitungsverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Ehevoraussetzungen erfällt sind.
Verlobung
Die Verlobung stellt rechtlich gesehen das Versprechen zweier ehemündiger Personen verschiedenen Geschlechts dar, einander zu heiraten. Es entsteht daraus jedoch kein Anspruch auf Eingehung der Ehe. Die Verlobung ist nicht zwingend notwendig, d.h. eine Heirat ist auch ohne vorgängige Verlobung möglich.
Eheschliessung in Liechtenstein
Um in Liechtenstein die Ehe schliessen zu können, muss mindestens einer der beiden Brautleute die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen oder den ständigen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Zwei Ausländer mit Wohnsitz im Ausland können im Fürstentum Liechtenstein nicht heiraten. Ausserdem müssen die beiden Brautleute handlungsfähig, d.h. mündig (mindestens 18 Jahre alt) und urteilsfähig sein. Es darf ausserdem kein gesetzliches Hindernis bestehen (schon verheiratet, zu enge Verwandtschaft oder bestehendes Adoptionsverhältnis).
Eheschliessung im Ausland
Eine im Ausland vollzogene Eheschliessung, die liechtensteinische Staatsangehörige betrifft, muss von der Liechtensteinischen Regierung anerkannt werden, damit sie in die Register des Liechtensteinischen Zivilstandsamts eingetragen werden kann. Für eine Anerkennung muss dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt ein Original oder eine beglaubigte Abschrift übermittelt werden (z.B. Eheschein oder Heiratsurkunde). Die Kosten für die Anerkennung einer ausländischen Eheschliessung betragen 150 Franken und werden von der Liechtensteinischen Landeskasse in Rechnung gestellt. Wir empfehlen Brautpaaren (falls der Bräutigam oder die Braut die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen), die im Ausland heiraten möchten, sich vorgängig mit dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Verbindung zu setzen, um sich über das genaue Verfahren eines Öffentlichen Verkündakts oder einer nachträglichen Anerkennung der Eheschliessung zu erkundigen.
Standesamtliche / kirchliche Trauung
Die standesamtliche Trauung ist obligatorisch und Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen einer Ehegemeinschaft. Es steht dem Brautpaar frei, eine kirchliche Eheschliessung vorzunehmen. Die kirchliche Trauung kann jedoch erst nach erfolgter standesamtlicher Trauung und unter Vorweisung des Ehescheines vorgenommen werden. Im Übrigen bleibt eine religiös geschlossene Ehe von den Bestimmungen des Ehegesetzes unberührt.
Anmeldung und erforderliche Dokumente
Die Anmeldung einer Eheschliessung in Liechtenstein muss frühestens sechs Monate und spätestens drei Wochen vor dem geplanten Heiratstermin beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Vaduz erfolgen. Bei der Anmeldung müssen die für die Vorbereitung der Eheschliessung erforderlichen Dokumente eingereicht werden. Den Heiratstermin können Sie ebenfalls beim Zivilstandsamt festlegen. Liechtensteinische Brautpaare - d.h. wenn sowohl Braut als auch Bräutigam die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen - benötigen in der Regel keine Dokumente. Wenn nur ein Teil des Brautpaares die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt, werden einige Dokumente im Original benötigt.
Verkündigung
Bevor die Trauung vollzogen werden kann, muss die beabsichtigte Eheschliessung am Wohnsitz der beiden Brautleute und beim Zivilstandsamt in Vaduz öffentlich verkündet werden. Ab dem Datum der Verkündung besteht eine 14-tägige Einsprachefrist gegen die beabsichtigte Eheschliessung, welche abgewartet werden muss. Danach kann die Trauung vollzogen werden.
Trauung
Trauungen finden beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Vaduz jeweils am Mittwoch und Freitag statt. Eine Trauungszeremonie dauert rund 20 bis 25 Minuten. Zwei volljährige Zeuginnen oder Zeugen müssen bei der Trauung anwesend sein. Die Trauung kann in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache erfolgen. Für Brautpaare, die keine dieser Sprachen verstehen, ist ein Dolmetscher beizuziehen.
Trauzeugen
Für eine Trauung sind mindestens zwei mündige Zeugen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, erforderlich. Ob es sich dabei um männliche oder weibliche Trauzeugen handelt, spielt keine Rolle. Es können aber auch mehr als zwei Personen als Trauzeugen fungieren.
Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann, muss aber nicht abgeschlossen werden. Zuständig für die Errichtung von Eheverträgen (Ehepakte) sind in Liechtenstein ansässige Rechtsanwälte. Eheverträge in Bezug auf das Vermögen können vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
Namensführung nach der Eheschliessung
Liechtensteinische Staatsbürger unterstehen der liechtensteinischen Namensgesetzgebung (gemäss PGR). Das Brautpaar hat zu entscheiden, welchen der beiden Namen sie als Familiennamen (Familienname ist der Name, welcher auf die Kinder übergeht) führen wollen. Ausländische Brautpaare unterliegen der Namensgesetzgebung des internationalen Privatrechts (IPRG).
Bürgerrecht
Die Eheschliessung hat keinen Einfluss auf Erwerb und Verlust des liechtensteinischen Bürgerrechts.
Gesetzlicher Güterstand
In Liechtenstein besteht - wenn nichts anderes vereinbart wird - während aufrechter Ehe Gütertrennung. Das heisst, Mann und Frau bleiben Alleineigentümer des von ihnen eingebrachten Vermögens. Auch das während der Ehe Erworbene gehört jedem Partner allein. So bleiben etwa Sparguthaben der Ehefrau in ihrem Eigentum. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Ersparnisse in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben hat.
Eheschein
Ehescheine in deutscher Sprache oder Internationale Ehescheine können beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt telefonisch, persönlich oder brieflich zum Preis von 15 Franken bestellt werden.
Wichtige Kontaktadressen
Einwohnerkontrolle Schellenberg
T 399 20 30
Zivilstandsamt Vaduz
www.zsa.llv.li