Krankenversicherung
Der Staat gewährt an einkommensschwache Versicherte Beiträge für die Verbilligung der Krankenkassenprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung).
Erwerbsgrenzen
Anspruch auf Prämienverbilligung haben versicherte Personen, deren Erwerb die Grenze von 45’000 CHF (alleinstehende Personen) bzw. 54’000 Franken (Ehepaare) pro Jahr nicht überschreitet. Für Kinder bis 16 Jahre kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie prämienbefreit sind.
| Personen | Erwerb in CHF | Subventionssatz |
| Alleinstehende Personen | 0 bis 30'000 | 60% |
| 30'001 bis 45'000 | 40% |
| Ehepaare | 0 bis 36'000 | 60% |
| 36'001 bis 54'000 | 40% |
Der gewährte Betrag wird vom Amt für Gesundheit jährlich rückwirkend - in der Regel am Ende des betreffenden Kalenderjahres - grundsätzlich direkt an den Versicherten ausbezahlt.
Einreichung des Antrags
Es muss pro Person ein Antrag ausgefüllt werden. Der Antrag muss bis zum 31. Oktober mit einer Kopie des akutellen Versicherungsausweises der Krankenkasse bei der Gemeindeverwaltung bzw. bei der Erwerbsgemeinde (bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, die im öffentlichen Dienst tätig sind) eingereicht werden.
Wichtige Kontaktadressen
Amt für Gesundheit
Äulestrasse 51
Postfach 684
9490 Vaduz
T 236 73 31
F 236 75 64
info@ag.llv.li
www.llv.li/amststellen/llv-ag-home.htm