Mutterschaftszulage

Mutterschaftszulage

Anspruch auf die Mutterschaftszulage haben Wöchnerinnen, die während der Schwangerschaft nicht unselbständig erwerbstätig gewesen sind, d. h. anlässlich der Mutterschaft ohne Anspruch auf Taggelder aus der obligatorischen Krankengeldversicherung oder auf Lohnzahlungen des Arbeitgebers sind.

Der Erwerb der Wöchnerin darf - zusammen mit jenem des Ehemannes - die Höchstgrenze nicht überschreiten (CHF 100'000.- + CHF 5'000.- pro Kind). War die Wöchnerin in den letzten sechs Monaten vor der Geburt nicht berufstätig und ohne eigenen steuerpflichtigen Erwerb, so ist nur der steuerpflichtige Erwerb des Ehegatten zugrunde zu legen. Bei alleinstehenden Wöchnerinnen wird davon ausgegangen, dass kein steuerpflichtiger Erwerb erzielt wurde.

Die Wöchnerin muss zum Zeitpunkt der Niederkunft Wohnsitz in Liechtenstein haben. Ausländerinnen haben bei der Geburt einen unmittelbar vorausgehenden mindestens dreijährigen oder ihre Ehegatten einen mindestens fünfjährigen fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthalt in Liechtenstein nachzuweisen. Davon ausgenommen sind Angehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Höhe der Mutterschaftszulage

Erwerb beider Ehegatten Zulage

        1 CHF bis  50 000 CHF 4500 CHF
50 001 CHF bis  62 500 CHF 3200 CHF
62 501 CHF bis  75 000 CHF 2300 CHF
75 001 CHF bis  87 500 CHF 1400 CHF
87 501 CHF bis 100 000 CHF  500 CHF

Wichtige Kontaktadressen

Amt für Volkswirtschaft
Gerberweg 5
9490 Vaduz
T 236 68 71
F 236 68 89
www.avw.llv.li



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