Am 1. Oktober 2009 trat in Liechtenstein das neue Baugesetz in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt traten auch die Ausführungsbestimmungen der neuen Verordnung zum Baugesetz sowie die Revision der Energieverordnung in Rechtskraft. Wichtige Neuerung für Bauherrschaften: Anlaufstelle für Baugesuche ist nur noch das Hochbauamt.
Das frühere duale Bewilligungssystem (Gemeinde und Hochbauamt) wurde abgeschafft. Neu erlässt ausschliesslich das Hochbauamt als Baubehörde einen Baubescheid. Allfällige Einsprachen werden ausschliesslich vom Hochbauamt entschieden, und zwar unabhängig davon, welche Materie die Beschwerden betreffen. Dies gilt auch für eventuelle Einsprachen seitens der Nachbarn. Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
Amtliche Formulare für Bauvorhaben
Das neue Baugesetz sieht analog zu der früheren Rechtsgrundlage zwei verschiedene Bauverfahren vor: zum einen das Baubewilligungsverfahren und zum anderen das Anzeigeverfahren, welches das bisherige vereinfachte Verfahren ablöst.
Für beide Verfahren gilt, dass die Anträge sowie die hiefür notwendigen Projektunterlagen und der sachbezogene Schriftverkehr beim Hochbauamt einzureichen sind. Das bedeutet konkret, dass alle baubewilligungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben auf der Basis der amtlichen Formulare einzureichen sind. Diese Formulare sind im Internet unter Hochbauamt abrufbar und müssen ausgefüllt sowie von der Bauherrschaft und vom verantwortlichen Projektanten unterzeichnet beim Hochbauamt, Städtle 38, Postfach 684, 9490 Vaduz, auf dem Postweg eingesendet oder persönlich abgegeben werden.
Fristen
Die Baubehörde, also das Hochbauamt, hat in der Regel innert zwei Monaten nach der vollständigen Einreichung der Unterlagen die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften sowie anderen im Einzelfall anwendbaren Vorschriften entspricht.
Anzeigepflichtige Bauvorhaben hat die Baubehörde innert drei Wochen nach Einreichung in der Regel schriftlich freizugeben, sofern sie den Vorschriften entsprechen.
Sollte diese schriftliche Freigabe seitens der Baubehörde nicht rechtzeitig erfolgen, so kann nach Ablauf von drei Wochen auch ohne Freigabe mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werden.
Zuständigkeiten
Die Baubehörde sorgt bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für eine ausreichende Koordination der Verfahren und Beurteilungen sowie für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung.
Die Gemeinde wird in die Koordination einbezogen und entscheidet im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises auf der Basis ihrer Gemeindebauordnung. Verfahrenstechnisch ist dabei aber nicht mehr der Gemeinderat zuständig, sondern der Gemeindevorsteher.
Davon ausgenommen sind nur Bauvorhaben, die ausserhalb der eigentlichen Bauzone situiert und geplant sind bzw. eine Ausnahme von den Vorschriften der Gemeindebauordnung beanspruchen. Das Hochbauamt selbst nimmt keine Überprüfung der zonenrechtlichen Bestimmungen mehr vor, das heisst, dass ausschliesslich der Gemeindevorsteher bzw. in Einzelfällen der Gemeinderat diese Kompetenz innehat.
Kontakt
Hochbauamt
Städtle 38, Postfach 684
9490 Vaduz
http://www.llv.li/amtsstellen/llv-hba-home.htm