Das Fürstentum Liechtenstein besteht aus einem einzigen Grundbuchkreis. Die Landesfläche von 160 Quadratkilometern ist in ca. 40'000 Parzellen aufgeteilt. Zur besseren Übersichtlichkeit ist für jede Gemeinde ein besonderes Hauptbuch mit selbständiger Nummerierung angelegt.
Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat seinen Sitz in Vaduz. Es ist ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register, in welches alle liechtensteinischen Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte zur Gewährleistung grösstmöglicher Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr eingetragen werden. Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse bedarf zu ihrer Gültigkeit der Eintragung im Grundbuch.
Vorschriften
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, die es einzuhalten gilt, sind:
das Grundverkehrsgesetz
die Grundverkehrsordnung
Arten von Grundeigentum
Als Grundeigentum werden unbebaute oder bebaute Grundstücke sowie Gebäude und Stockwerkeigentum bezeichnet.
Dienstbarkeiten
Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstückes (Grunddienstbarkeit) oder einer Person (Personaldienstbarkeit) belastet werden. Der Eigentümer hat sich Eingriffe des Berechtigten gefallen zu lassen oder er darf nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben. Ein typisches Beispiel einer Grunddienstbarkeit ist das Wegrecht, aufgrund dessen ein fremdes Grundstück befahren oder begangen werden darf, um das Haus auf dem eigenen Grundstück zu erreichen. Eine Personaldienstbarkeit ist zum Beispiel ein Wohnrecht, durch welches der Berechtigte befugt ist, in einem Gebäude zu wohnen.
Formen des Übergangs
Der Übergang von Grundeigentum kann durch Kauf/Verkauf, Tausch, Schenkung oder Vererbung erfolgen.
Einschränkungen
Eine Privatperson darf im Fürstentum Liechtenstein nicht uneingeschränkt Grundeigentum erwerben. Dies wird von der Grundverkehrskommission des Landes überprüft. Der Erwerb von Grundeigentum ist nur möglich, wenn ein berechtigtes Interesse am beabsichtigten Erwerb vorliegt.