AMTLICHE KUNDMACHUNGEN
Referendumsfähige Beschlüsse des Gemeinderates sowie Anordnungen, die gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte Interessen veröffentlicht werden müssen, sind amtlich kundzumachen.
Allfällige Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Vorsther anzumelden.

Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.

Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde während einer Dauer von 14 Tagen oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen, sofern dies von Gesetzes wegen erforderlich ist.

Die amtliche Kundmachung wird zusätzlich im Anschlagkasten, welcher sich beim Haupteingang der Gemeindeverwaltung befindet, ausgehängt. Dieser Aushang hat keine Rechtsverbindlichkeit.
Kundmachungsreglement-genehmigt-2012-03-28.pdf
Zurzeit gibt es keine Kundmachungen
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